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Verjährung im Steuerrecht: Ab wann verjährt die Steuerschuld?

Ab wann verjähren Steuerforderungen?

Umso mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, sich an bestimmte Dinge zu erinnern. So oder so ähnlich ist es auch im Steuerrecht. Denn dieses sieht eine Verjährung einiger Sachverhalt vor. Wann eine Verjährung eintritt und welche Voraussetzungen gegebenen sein müssen, erfährst du hier.

Nach Ablauf eines festgelegten Zeitfensters erlöschen Ansprüche des Staates auf Steuerschulden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung.

Was ist eine Zahlungsverjährung?

Werden Steueransprüche erhoben, unterliegen diese einer Zahlungsverjährung von fünf Jahren. Die Zahlungsverjährung beginnt nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Steueranspruch zustande gekommen ist.

Folgende Ereignisse unterbrechen eine Zahlungsverjährung:

  • Zahlungsaufschub
  • Insolvenzanmeldung
  • Vollstreckungsaufschub
  • Sicherheitsleistungen
  • Ermittlung des Wohnsitzes
  • Ermittlung des ständigen Aufenthalts des Steuerpflichtigen
  • Mahnung
  • Stundung
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Vollstreckungsmaßnahmen

Hinweis: Läuft das Kalenderjahr ab, in dem die Unterbrechung stattfand, beginnt die Verjährungsfrist erneut.

Zahlungsverjährung und Festsetzungsverjährung

Was ist eine Festsetzungsverjährung?

Eine Festsetzungsverjährung findet in folgenden Fällen Anwendung:

  • Festsetzung der Besteuerungsgrundlage
  • Festsetzung der Steuermessbeträge
  • Festsetzung bei steuerlichen Nebenleistungen

Fand eine Festsetzungsverjährung statt, ist es im darauffolgenden Kalenderjahr nicht möglich, eine Steuererklärung abzugeben. Des Weiteren werden keine Steuerbescheide mehr erlassen oder geändert. Hinzu kommt, dass die Finanzbehörde keine für dich nachteiligen Änderungen mehr vornehmen darf. In diesem Zusammenhang kann aber auch nicht von Steuervorteilen profitiert werden. Im Gegensatz zur fünfjährigen Zahlungsverjährung beträgt die Festsetzungsverjährung vier Jahre.

Hinweis: Liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, beträgt die Festsetzungsverjährung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährung sogar zehn Jahre.

Die Verjährung setzt in der Regel bereits nach Ablauf des Kalenderjahrs ein, in dem auch die Steuererklärung eingereicht wurde. Es spielt dabei übrigens keine Rolle, ob die Steuererklärung freiwillig oder verpflichtend abgegeben wurde. Wer für ein Jahr keine Steuererklärung abgibt, obwohl eine Pflichtveranlagung vorlag, für den beginnt die Festsetzungsverjährung erst drei Jahre nach Ende dieses Kalenderjahrs.

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