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Steuern sparen mit der Werbungskostenpauschale

Beruflich bedingte Kosten kannst Du als Werbungskosten absetzen. Dafür steht Dir eine jährliche Pauschale für Werbungskosten zu, für die Du keine Nachweise benötigst. Die Werbungskostenpauschale mindert automatisch das zu versteuernde Einkommen.


AUF EINEN BLICK

  • Die Pauschale für Werbungskosten nennt man auch “Arbeitnehmerpauschbetrag”.
  • Die Werbungskostenpauschale 2022 beträgt 1.200 Euro.
  • Der Arbeitnehmernehmer-Pauschbetrag 2023 beträgt 1.230 Euro.
  • Auch, wenn Du geringere Werbungskosten hattest, bekommst Du die volle Pauschale.
  • Höhere Werbungskosten kannst Du einzeln absetzen.
  • Setzt Du die Werbungskosten einzeln ab, benötigst Du Nachweise für die Kosten.

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten gehören zu den beruflichen Ausgaben und somit zu den wichtigsten Abzugspositionen in Deiner Steuererklärung. Du absolvierst ein Masterstudium oder eine andere Zweitausbildung, Du bewirbst Dich auf Stellenanzeigen, kaufst Fachliteratur und fährst zu Vorstellungsgesprächen. Vielleicht ziehst Du für einen neuen Job sogar um. Du pendelst zur Arbeit und schaffst Dir Arbeitskleidung an. Oder Du richtest Dir zu Hause ein häusliches Arbeitszimmer ein, mit neuem Computer und Schreibtisch. Du machst Fortbildungen, Dienstreisen und schließt berufliche Versicherungen ab.

Laut § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind“. Das bedeutet für Dich als Arbeitnehmer:in: Werbungskosten werden bei der Festsetzung Deiner Steuern von Deinem steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen und senken somit Deine Steuerlast.

Was ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?

Um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten, berücksichtigt das Finanzamt bei allen Arbeitnehmenden eine jährliche Pauschale für Werbungskosten - den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag. Dafür musst Du nichts extra tun, das passiert automatisch.

Wenn Deine Werbungskosten die Pauschale überschreiten, kannst Du sie einzeln in voller Höhe absetzen. Dafür trägst Du die beruflichen Aufwendungen in Deiner Steuererklärung in Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ein. Auf Nachfrage des Finanzamts musst Du die Aufwendungen nachweisen, z.B. durch Quittungen, Rechnungen oder Kontoauszüge.

Bitte beachte: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nur bis zur Höhe Deiner Einkünfte abgezogen. Es kann beim Abzug der Werbungskostenpauschale also nicht zu negativen Einkünften - sprich: einem Verlust - kommen.

Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale?

Ab dem Steuerjahr 2023 liegt die Werbungskostenpauschale bei 1.230 Euro pro Jahr. Sie war 2022 durch das Steuerentlastungsgesetz das erste Mal seit 2011 erhöht worden, nämlich von bislang 1.000 Euro auf 1.200 pro Jahr. Im Jahressteuergesetz 2022 wurde der Pauschbetrag dann um weitere 30 Euro angehoben. Seither liegt der Arbeitnehmerpauschbetrag 2023 bei 1.230 Euro.

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Rechtsanspruch auf vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, auf dessen ungekürzte Summe Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch haben. Das bedeutet: Selbst, wenn Du nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast oder nur geringe Kosten angefallen sind, zieht das Finanzamt den vollen Betrag von 1.230 Euro (ab 2023) von Deinen Einnahmen ab. Die Werbungskostenpauschale wird bereits anteilig beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer durch Deinen Arbeitgeber berücksichtigt. Deshalb ist es umso wichtiger eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Du nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast – nur so kannst Du die gesamte Pauschale steuerlich geltend machen.

Was gilt bei mehreren Arbeitsverhältnissen?

Die Werbungskostenpauschale steht jedem Steuerpflichtigen pro Kalenderjahr ein einziges Mal zu. Wenn Du mehrere Arbeitsverhältnisse hast, kannst Du die Pauschale also nicht zweimal geltend machen. Bei zwei Tätigkeiten als Arbeitnehmer:in kannst Du also insgesamt 1.230 Euro Werbungskostenpauschale ansetzen.

Aber: Wenn die beruflich veranlassten Kosten für beide Jobs zusammengerechnet einen höheren Betrag ergeben, kannst Du sie einzeln in der Steuererklärung angeben. Dann werden die Kosten in tatsächlicher Höhe steuermindernd berücksichtigt. Dafür musst Du die Kosten dem Finanzamt nachweisen.

Wenn Du sowohl Arbeitnehmer bist als auch selbstständig tätig, werden Deine Aufwendungen aufgeteilt in Werbungskosten (Tätigkeit als Arbeitnehmer) und Betriebsausgaben (selbstständige Tätigkeit).

Beispiele für Werbungskosten

  • Arbeitsmittel, die Du zu mindestens 90 % beruflich nutzt, kannst Du in voller Höhe steuerlich absetzen, z.B. Arbeitskleidung, Büromaterialien, Büroausstattung und Fachliteratur.
  • Bewerbungskosten
  • Dienstreisen & Auswärtstätigkeit
  • Doppelte Haushaltsführung: Bei einer beruflich veranlassten Zweitwohnung kannst Du monatlich bis zu 1.000 Euro Unterkunftskosten absetzen. Darüber hinaus kannst Du Umzugskosten, Einrichtung und Familienheimfahrten absetzen.
  • Fahrtkosten: Die Pendlerpauschale berücksichtigt pro Arbeitstag jeden vollen gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 30 Cent. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer der einfachen Wegstrecke sogar 38 Cent. Insgesamt kannst Du mit der Entfernungspauschale bis zu 4.500 Euro ansetzen.
  • Häusliches Arbeitszimmer: Als Arbeitnehmer kannst Du Ausgaben bis zu 1.260 Euro im Jahr geltend machen. Bei Selbstständigen sind die Ausgaben für das Arbeitszimmer unbeschränkt als Betriebsausgaben von der Steuer abziehbar.
  • Homeoffice-Pauschale: Mit der Pauschale kannst Du für das Homeoffice bis zu 1.260 Euro pro Jahr ansetzen.
  • Kontoführungsgebühren: Für Kontoführungsgebühren kannst Du eine jährliche Pauschale von 16 Euro ansetzen.
  • Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände und Gewerkschaften
  • Telefon- und Internetkosten sind bis zu 240 Euro im Jahr absetzbar
  • Umzugskosten für beruflich bedingte Umzüge
  • Fort- und Weiterbildung, Umschulung, Zweitstudium oder zweite Berufsausbildung

Gilt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch für Minijobs?

Minijobber können den Werbungskostenpauschbetrag nicht in Anspruch nehmen. Arbeitgeber führen bei Minijobs (Minijob-Grenze ab 1. Januar 2024: 538 Euro im Monat) nämlich in der Regel 2 Prozent als pauschale Lohnsteuer ans Finanzamt ab. Das Besondere am pauschal versteuerten Lohn ist, dass die Steuer nicht von Dir, sondern von Deinem Arbeitgeber gezahlt wird. Deshalb ist Dein Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung steuerfrei und Du musst ihn nicht in Deiner Steuererklärung angeben. Das bedeutet im Gegenzug auch, dass Du gegenüber dem Finanzamt für diesen Job keine Werbungskosten geltend machen kannst.

Arbeitnehmerpauschbetrag für Rentner & Pensionäre

Auch Rentner und Pensionäre können Werbungskosten steuerlich geltend machen, die im Zusammenhang mit ihrer Rente oder Pension entstehen. Eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr wird automatisch vom steuerpflichtigen Teil der Rente abgezogen. Dies gilt auch für die Versorgungsbezüge von Pensionären oder Betriebsrentnern. Bei den 102 Euro handelt es sich ebenfalls um einen Jahresbetrag. Das bedeutet, Dir steht der volle Betrag zu, auch wenn Du erst im Laufe des Jahres in Rente oder Pension gehst.

Wenn Deine tatsächlichen Aufwendungen 102 Euro übersteigen, kannst Du sie in Anlage R (Renten und andere Leistungen) angeben und in voller Höhe absetzen.

Werbungskosten für Rentner und Pensionäre sind zum Beispiel:

  • Rechtsberatung und Prozesskosten in Zusammenhang mit Deiner Rente bzw. Pension
  • Renten- und Versicherungsberatung
  • Steuerberatung bei der Ermittlung Deiner Renteneinkünfte oder Versorgungsbezüge
  • Telefon- und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit obigen Punkten entstehen
  • Beiträge für Gewerkschaften und Berufsverbände

Wenn Du gleichzeitig Rente und Pension beziehst

Die Werbungskosten-Pauschbeträge für Renten und für Versorgungsbezüge sind zwar gleich hoch, aber nicht identisch. Wenn Du neben Deiner Pension auch eine Rente beziehst, kannst Du jeweils 102 Euro in Deiner Steuererklärung geltend machen.

Wenn Du gleichzeitig Rente und Arbeitslohn beziehst

Erhältst Du sowohl Versorgungsbezüge (z.B. aus einer Betriebsrente) als auch Arbeitslohn aus einer aktiven beruflichen Tätigkeit, gewährt Dir das Finanzamt sowohl den Pauschbetrag von 1.230 Euro als auch die Werbungskostenpauschale für Versorgungsbezüge von 102 Euro.

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