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Das sollte bei Volljährigkeit des Kindes in der Steuererklärung beachtet werden

Es gibt mitunter einige steuerliche Besonderheiten.

Wer sich für Nachwuchs entscheidet, sollte sich dessen bewusst sein, dass ein Kind viel Geld kostet. Das hört sich vielleicht sehr rational an, könnte aber später schwer ins Gewicht fallen, wenn das Einkommen der Eltern eher gering ist.

Ca. 130.000 Euro müssen für den Nachwuchs aufgebracht werden, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das sind im Monat etwa 584 Euro, die jedes Mal aufs Neue anfallen. Ehe das Kind zur Schule geht, sind es immerhin schon stolze 6.200 Euro.

Da wäre es doch schön, wenn sich der Staat an den Kosten beteiligt, schließlich ist dieser auf junge Menschen angewiesen. Am bekanntesten ist vermutlich das Kindergeld. Aber auch mit der Steuererklärung können ein paar Groschen rausgeholt werden. Vor allem bei Volljährigkeit des Kindes ändert sich einiges.

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Was, wenn mein Kind volljährig wird?

Hat ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat es uneingeschränkt Anspruch auf Kindergeld. Hinzu kommen die steuerlichen Freibeträge wie zum Beispiel der Kinderfreibetrag.

Der Anspruch bleibt unter bestimmten Umständen aber auch bestehen, wenn das Kind bereits älter als 18, aber noch jünger als 25 Jahre alt ist. Voraussetzung ist, dass ein Ausbildungsverhältnis besteht.

Der Anspruch bleibt ebenfalls bestehen bei

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Freiwilligendienst aller Generationen
  • Europäischer/Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst
  • Dienst im Ausland

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Bis zum 25. Lebensjahr

Nicht unüblich ist es, dass junge Menschen Grundwehrdienst bzw. Zivildienst leisten. Die dort verbrachte Zeit wird dann über das 21. Lebensjahr bei Arbeitslosigkeit oder das 25. Lebensjahr bei Berufsausbildung hinaus berücksichtigt.

Hat der Nachwuchs bereits eine Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen oder ein Erststudium hinter sich, dann können Eltern unter bestimmten Bedingungen erneut Kindergeld bzw. Freibeträge beziehen.

Das ist möglich, wenn

  • einer weiteren Ausbildung nachgegangen wird
  • ein Bachelorstudium absolviert wird
  • ein Masterstudium absolviert wird
  • Freiwilligenwehrdienst geleistet wird

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Nach dem 25. Lebensjahr

Interessant wird die Abgabe der Steuererklärung vor allem dann, wenn das 25. Lebensjahr überschritten wurde. Unterhaltszahlungen und Ausgaben für eine Berufsausbildung sind weiterhin steuerlich absetzbar.

Die Kosten können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bis zu einer Grenze von 9.000 Euro (Stand 2018) von der Steuer abgesetzt werden. Auch Ausgaben für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes werden vom Finanzamt berücksichtigt.

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Mit dem Ausbildungsfreibetrag Geld sparen

Auch von einem Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung können Eltern profitieren, sofern das Kind bereits volljährig ist und sich in einer Schul- bzw. Berufsausbidung befindet. Hinzu kommt, dass der Nachwuchs nicht mehr im Elternhaus leben darf.

Dieser Ausbildungsfreibetrag liegt derzeit bei 924 Euro pro Kalenderjahr. Bedingung ist, dass auch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht.

Übrigens: Leben die Eltern dauerhaft getrennt, dann kann der Freibetrag aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass dazu ein formloser Antrag beim Finanzamt von beiden Elternteilen eingeht.