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Patchworkfamilien: So nutzen Stiefeltern Steuervorteile aus

Eines vorweg: Erst nach der Hochzeit wird es interessant.

Die Geschichte zweier Liebenden sieht immer gleich aus. Sie sind sich irgendwo das erste Mal über den Weg gelaufen, meistens auf einer Veranstaltung eines Bekannten, haben Blicke ausgetauscht und nach mehreren Dates war klar - das ist der Partner fürs Leben.

Kurze Zeit später wird geheiratet, das erste Kind lässt auch nicht lange auf sich warten und das Eigenheim ist bereits in der Planungsphase. Heutzutage sehen die Lebensläufe schon etwas anders aus. Kinder bekommt man erst mit Ende 30 und wozu ein Haus bauen, wenn man eh alle drei Jahre den Job wechselt?

Hinzu kommt, dass Patchworkfamilien inzwischen zum Gesellschaftsbild dazu gehören und nichts Außergewöhnliches mehr sind. Der eine bringt eine Tochter aus der vorigen Beziehung mit, die andere hat bereits zwei Söhne. Das ist im 21. Jahrhundert alles kein Problem. Doch wie sieht es mit dem Steuerrecht aus. Können Patchworkfamilien auch Steuervorteile nutzen?

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Heirat als Grundvoraussetzung

Stiefmütter- und väter können auch von Steuervorteilen profitieren, sofern sie sich das Ja-Wort gegeben haben. Anschließend gibt es steuerliche Besonderheiten, die für Patchworkfamilien gelten.

Das Finanzamt wirft ganz besonders einen Blick auf Familien mit Stiefkindern. Aus steuerlicher Sicht sind Stiefkinder nur dann relevant, wenn sie in die Ehe “mitgebracht” wurden. Ohne Hochzeit ist der Nachwuchs für den Fiskus folglich nicht von Bedeutung. Das heißt wiederum, dass zum Beispiel kein Kindergeld ausgezahlt wird oder andere Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können, wenn kein Trauschein vorliegt. Zusätzliche Bedingung ist, dass der Nachwuchs seinen Lebensmittelpunkt beim Stiefelternteil hat.

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Der Vorteil von “Zählkindern”

Anhand eines Beispiels lässt sich das Thema “Zählkinder” am besten beschreiben. Nehmen wir an, Johannes hat zwei Kinder von seiner vorigen Ehefrau. Diese heißen Roman (6) und Yvonne (4). Beide leben noch bei der Mutter. Zudem hat Johannes mit seiner neuen Frau Zwillinge bekommen. Sie heißen Ines (2) und Diego (2). Für die Zwillinge bekommen sie jeweils 194 Euro Kindergeld.

Würde sich Johannes allerdings mit seiner Ex-Frau einigen und fortan der Berechtigte sein, bekäme er zwar kein Kindergeld für Roman und Yvonne, aber sie würden mitgezählt werden. Folglich würde die Patchworkfamilie für die Zwillinge 200 Euro und 225 Euro Kindergeld pro Monat erhalten.

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Aufenthalt des Kindes

Wer von beiden Elternteilen schließlich Kindergeld erhält, hängt ganz davon ab, wo das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat. Ist der Nachwuchs beispielsweise mehr als 60 Prozent der Zeit bei der Mutter, erhält sie auch das Kindergeld.

Anders sieht es aus, wenn sich das Verhältnis die Waage hält. In solchen Fällen liegt eine “mehrfache Haushaltszugehörigkeit” vor. Dann müssen sich die Eltern einigen, wer das Geld erhalten soll. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet das Familiengericht. Daher sollten die Eltern vorab klar regeln, bei wem das Kind die meiste Zeit verbringt.

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Übertragung von Freibeträgen

Die Übertragung von Freibeträgen lohnt sich im Prinzip nur für Familien mit hohem Einkommen. Grundsätzlich gilt: Eltern haben entweder Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag. Es ist nicht möglich, Kindergeld zu erhalten und die Kinderfreibeträge in voller Höhe von der Steuer abzusetzen.

Kinderfreibeträge führen nur bei rund 5 Prozent aller Steuerzahlerinnen und –zahler zu einem Vorteil. Für die meisten Eltern lohnt es sich eher, Kindergeld in Anspruch zu nehmen.

Manchmal lohnt es sich, sich nur den Erziehungsfreibetrag vom anderen Elternteil übertragen zu lassen. Dann wird nur das halbe Kindergeld angerechnet. Ein solcher Antrag lässt sich auch ohne das Einverständnis des Ex-Partners stellen. Übernimmt der Ex-Partner jedoch Betreuungskosten, dann kann dieser dem Antrag widersprechen.