Wie viele Themen mag es wohl auf der Welt geben, die ähnlich spannend und spaßbringend sind wie die Abgabe der eigenen Steuererklärung? Wahrscheinlich spielt das Thema Steuern in einer Liga wie die Weisheitszahnbehandlung und das Aufsetzen eines Testaments.
Und trotzdem sind Millionen Steuerzahler jedes Jahr aufs Neue dazu verpflichtet, sich einer Einkommensteuererklärung anzunehmen und fristgerecht beim Finanzamt einzureichen. Viele versprechen sich zudem eine hohe Rückzahlung, wenn sie ihre Ausgaben steuerlich geltend machen wollen.
Das Problem dabei ist aber nicht selten, dass viele Angaben vom Finanzamt überhaupt nicht berücksichtigt werden. Eine kleine Übersicht, über alle absetzbaren Posten, findest du in unserer Rubrik „Pauschalen". Sollte der Ernstfall eingetreten sein und der Sachbearbeiter setzt eine Zahlungsaufforderung fest, dann ist das Geschrei groß, vor allem, wenn sie unerwartet kommt.
Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können schnell ins Wanken kommen, wenn eine saftige Steuernachzahlung vom Finanzamt verlangt wird. Unternehmer müssen zudem noch damit rechnen, dass ihre Einkommensteuervorauszahlungen nach oben korrigiert werden. Wer Pech hat, muss dann noch Umsatzsteuer nachzahlen und die Quartalsvorauszahlung fürs laufende Kalenderjahr begleichen. Wenn es ganz ungünstig kommt, ist die Existens unter Umständen bedroht.
Doch welche Ursachen kann es geben, dass die Steuernachzahlung so hoch ausfällt? Dafür gibt es gleich mehrere Gründe. Pauschalen wurden nicht berücksichtigt, Sonderausgaben nicht anerkannt oder es wurden nicht alle Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben. Das sind nur einige Ursachen, die die hohe Zahlungsaufforderung rechtfertigen können.
Grundsätzlich kann jeder Steuerzahler gegen den Steuerbscheid Einspruch einlegen. Doch eines muss vorab gesagt werden: Selbst ein Einspruch schützt nicht vor der Nachzahlung. Das angegebene Zahlungsdatum muss trotzdem eingehalten werden. Ein Einspruch hat demzufolge keine aufschiebende Wirkung.
Sinnvoll ist ein Einspruch vor allem dann, wenn, wie bereits erwähnt, Sonderausgaben, Werbungskosten oder Pauschalen vom Sachbearbeiter nicht anerkannt wurden.
Nach Erhalt des Steuerbescheids haben Steuerzahler 1 Monat Zeit, ihren Widerspruch einzulegen. Zunächst einmal genügt ein formloses Schreiben, das dem Finanzamt auch ohne Nennung von Gründen anzeigt, dass von einem Einspruch Gebrauch gemacht wird. Später kann dieses Schreiben auch noch zurückgezogen werden, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
Nachdem das Finanzamt den Einspruch erhalten hat, wird die gesamte Steuererklärung erneut geprüft. Grundsätzlich muss der Einspruch zunächst natürlich zulässig sein. Denn auch Einsprüche, die in der Sache unbegründet sind, können abgelehnt werden.
Folgende Entscheidungen kann der Sachbearbeiter treffen:
Diese Mittel sind leider keine Garantie für eine gnädige Entscheidung seitens des Sachbearbeiters. Führt das dann dazu, dass die eigene Existenz bedroht ist, hilft nur noch ein persönliches Erscheinen im Finanzamt.
Wer sich absolut nicht in der Lage sieht, seine Steuerschuld begleichen zu können, sollte beim Sachbearbeiter vorstellig werden. Dieser hat nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung, Erlass oder Vollstreckungsaufschub zu genehmigen.
Mit einem Antrag auf Stundung zeigen Steuerzahler an, dass sie auf bestimmte Zeit nicht zahlungsfähig sind. Bedingung ist, dass der aktuelle Vermögensstand offen gelegt wird. Zudem dürfen leichtsinnige finanzielle Entscheidungen aus der Vergangenheit nicht vorliegen (beispielsweise zu hohe Rabatte, Geldentnahme zum Selbstzweck). Eine Antrag auf Stundung hat zur Folge, dass pro Monat 0,5 Prozent Zinsen fällig werden.
Bei einem Aufschub wird der Zahlungstermin im Prinzip gedehnt. Steuerzahler können den Nachzahlungsbetrag in Raten abzahlen, sofern das Finanzamt die Sicherheit hat, dass diese Raten auch gewährleistet sind.
In seltenen Fällen ist auch ein Steuererlass möglich. Erlasswürdig ist ein Schuldner etwa, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, dieser seine wirtschaftliche Schieflage aber nicht selbst herbeigeführt hat.
Guten Tag,
blöde Frage, aber was kann man tun, wenn man mit eurem Programm einen Fehler gemacht hat und gerne einen Einspruch plus korrigierte Dokumente nachreichen würde?
Liebe Grüße,
Hallo Susanne,
wenn du deine Erklärung bis jetzt lediglich online, aber noch nicht unterschrieben per Post ans Finanzamt geschickt hast, dann kontaktiere einfach unseren [email protected] Wir schalten deine Erklärung dann wieder frei und du kannst diese erneut übermitteln. Die zuvor elektronisch übermittelte Erklärung verfällt dann.
Hast du die Erklärungen bereits online und per Post versendet, dann warte einfach auf deinen Steuerbescheid. Sobald du diesen erhalten hast, kannst du innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen. Willst du lediglich fehlerhafte Angaben korrigieren, dann ist u.U. kein Einspruch notwendig, sonder du kannst den sog. Antrag auf schlichte Änderung stellen.
Du kannst zur Sicherheit auch dein Finanzamt kontaktieren und es vorab informieren, dass du fehlerhafte Angaben gemacht hast und diese nun ändern möchtest.
Viele Grüße
Johannes