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Kann ich eine Sprachreise von der Steuer absetzen?

Mit einer neuen Sprache beruflich vorankommen.

Zieht man am Wochenende durch die Straßen einer Großstadt, hört man aus allen Ecken Gespräche, die auf Englisch geführt werden. Nicht nur das, immer häufiger wird auf Spanisch, Italienisch oder Türkisch kommuniziert. Nirgendwo sonst bekommt man die Globablisierung besser zu spüren.

Auch das Personal in Cafés und Restaurants ist heutzutage mindestens zweisprachig. Neben der Muttersprache wird oft eine Fremdsprache als Einstellungskriterium vorausgesetzt. Wer als Kind oder junger Erwachsener in der Schule oder Uni nicht ganz so fleißig im Unterricht war, hat nicht selten das Nachsehen.

Das wird einem spätestens dann bewusst, wenn man einen Job in einer Firma ergattert hat, in der ausschließlich Englisch gesprochen wird. Dann ist es höchste Eisenbahn, seine Fremdsprachen-Kenntnisse aufzufrischen. Dafür bieten sich Sprachkurse und Sprachreisen an, die sogar steuerlich geltend gemacht werden können.

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Sprachreise von der Steuer absetzen

Um die Anforderungen im Berufsalltag meistern zu können, sind Zusatzqualifikationen hilfreich. Natürlich müssen Selbstständige und Angestellte diese erst erwerben. Dazu zählen oft auch Fremdsprachen-Kenntnisse, die man sich am besten in einem speziellen Kurs oder im Rahmen einer Sprachreise aneignet. Die Ausgaben dafür können schnell sehr hoch ausfallen, weswegen sich automatisch die Frage stellt, ob sich der Fiskus an den Kosten beteiligt.

Die Antwort lautet: ja. Generell gilt, wer eine Sprachreise fast ausschließlich als berufliche Weiterbildung antritt, kann die Kosten teilweise und manchmal sogar komplett von der Steuer absetzen.

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Zu den Voraussetzungen

Im Allgemeinen gibt es keine Garantie, dass Finanzämter die Ausgaben anerkennen müssen. Das heißt, letztendlich entscheidet der Sachbearbeiter immer von Fall zu Fall. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass die Finanzämter Kosten für eine Sprachreise durchwinken, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Reise den Zweck der beruflichen Weiterbildung erfüllt.

Wichtig ist, dass der Antritt auch dementsprechend begründet wird. Als Grundlage dafür gibt es drei Möglichkeiten, wie die Kosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden können:

  • als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG
  • als Sonderausgabe für Berufsausbildungskosten
  • als Betriebsausgabe für Selbstständige nach § 4 Abs. 4 EStG

Hinweis: Die Bundesländer handhaben Sprachreisen unterschiedlich. Daher können leider keine allgemeingültigen Aussagen zur steuerlichen Absetzbarkeit vorgenommen werden. Ein Anruf beim zuständigen Finanzamt sorgt jedoch für Klarheit.

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Auf die Begründung kommt es an

Zunächst einmal wird jedes deutsche Finanzamt davon ausgehen, dass solche Reisen immer privat genutzt werden. Um das zu entkräften, gibt es einige Dinge, die Steuerzahler unbedingt beachten sollten.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Sprachreise sollte nicht mit der Familie stattfinden
  • sollte in der Nebensaison angetreten werden
  • Vollzeitkurs muss enthalten sein

Das Finanzamt erkennt trotzdem in der Regel nicht alle Ausgaben an, sondern nur die Kurskosten. Hilfreich ist es zudem, die Kursinhalte sorgfältig zu dokumentieren. Des Weiteren ist es ratsam, die Fachbezogenheit der Sprachreise nachzuweisen. Ein zusätzlicher Vorteil ist es, wenn Branchenkenntnisse im Rahmen der Sprachreise vertieft bzw. vermittelt werden. Selbstverständlich ist es notwendig, dem Amt eine Teilnahmebestätigung sowie ein entsprechendes Zertifikat auszuhändigen.