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Mehrere Arbeitsplätze: Erste Tätigkeitsstätte ist entscheidend

Nicht immer ist klar, was die erste Tätigkeitsstätte ist.

Auch in Deutschland geht der Trend immer mehr zum Home Office. Unternehmen werben sogar damit und versuchen so, qualifizierte Fachkräfte für ihre Firma zu gewinnen. Vor allem für Eltern ist Home Office eine hervorragende Möglichkeit, den Alltag zu meistern.

Noch ist es aber so, dass die meisten von uns tagtäglich zur Arbeit fahren müssen. Ob mit dem Rad, zu Fuß, dem Auto oder der Bahn - Hauptsache ist, dass man pünktlich ist. Die Ausgaben dafür können wir uns später mit der Steuererklärung wieder zurückholen.

Doch wie sieht es eigentlich für diejenigen aus, die mehrere Arbeitsplätze haben? Sie fahren nicht jeden Tag zum selben Ort und legen dieselbe Strecke zurück. Wer mehrere Wohnungen oder Tätigkeitsstätten hat, sollte sich mit dem Thema befassen.

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Entscheidend ist die erste Tätigkeitsstätte

Der Arbeitsplatz eines jeden ist in der Regel auch gleichzeitig die erste Tätigkeitsstätte. Arbeitnehmer haben immer maximal eine erste Tätigkeitsstätte. Fahrten zu dieser werden vom Finanzamt pauschal mit 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer berücksichtigt.

Als erste Tätigkeitsstätte wird eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers bezeichnet. Dabei kann es sich auch um ein zugehöriges Unternehmen oder einer Einrichtung eines bestimmten Dritten handeln, sofern dieses dienst- oder arbeitsrechtlich zugeordnet werden kann.

Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind

  • Büros
  • Baucontainer
  • Bahnhöfe
  • Flughäfen
  • betriebliche Einrichtungen eines Kunden des Arbeitgebers

Hinweis: Entscheidend für die erste Tätigkeitsstätte als solche ist, dass der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet werden kann.

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Was kann von der Steuer abgesetzt werden?

Im Prinzip ist einzig die Entfernungspauschale ansetzbar. Für jeden zurückgelegten Kilometer, den jemand von seiner Wohnung bis zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, gibt es verkehrmittelunabhängig die sogenannte Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent. Diese gilt allerdings nur für die einfache Strecke, nicht für den Hin- und Rückweg zusammen.

Wer einen Dienstwagen besitzt, muss diesen nach der 1-Prozent-Regelung versteuern oder bekommt die Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei Letzterem um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn handelt.

Fahrten, die nicht zur ersten Tätigkeitsstätte stattfinden, werden aus steuerrechtlicher Sicht als Dienstreisen, also Auswärtstätigkeiten, gewertet.

Folgende Kosten werden mit der Entfernungspauschale abgegolten:

  • Benzin
  • Öl
  • Reifen
  • Inspektionen
  • Reparaturen
  • Versicherungsbeiträge
  • Mautkosten
  • Kfz-Steuer
  • Parkegbühren
  • etc.

Hinweis: Kosten, die wegen eines Unfalls auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte angefallen sind, können zusätzlich in der Steuererklärung angesetzt werden.

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Fahrten pro Tag, kürzeste Verbindung etc.

Für jeden Arbeitstag kann die Entfernungspauschale in Anspruch genommen werden. Das Finanzamt legt für die Berechnung meistens eine 5-Tage-Woche zugrunde. Auch wer mehrmals täglich zur Arbeit fährt, kann nur eine Fahrt steuerlich geltend machen. Wer pro Tag mehrmals verschiedene Arbeitgeber und demzufolge auch verschiedene erste Tätigkeitsstätten anfährt, kann dementsprechend auch mehr als nur eine Fahrt ansetzen.

Berücksichtigt wird stets nur die einfache Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte. Maßgeblich ist immer der kürzeste Weg. Angefangene Kilometer werden abgerundet. Welches Verkehrsmittel genutzt wird, spielt keine Rolle.

Hinweis: Auch eine längerere Strecke wird berücksichtigt, sofern die Fahrzeit kürzer ist. Befinden sich zum Beispiel Baustellen auf der kurzen Strecke, kann dies zu erheblichen Verzögerungen führen.

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Mehrere Wohnungen

Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, erkennt das Finanzamt die zur ersten Tätigkeitsstätte näher gelegene Wohnung in der Regel an.

Als Zweitwohnung werden akzeptiert

  • möblierte Zimmer
  • Schlafplatz in einer Massenunterkunft
  • dauerhaft abgestellter Wohnwagen

Hinweis: Handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung, wird trotzdem die weiter entfernte Wohnung berücksichtigt, sofern sich dort der Lebensmittelpunkt befindet.

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Mehrere Tätigkeitsstätten

Wer im Auftrag eines Arbeitgebers zu mehreren Tätigkeitsstätten innerhalb eines Tages fahren muss, kann die Fahrt zum ersten Ziel mit der halben Entfernungspauschale ansetzen. Eine Fahrt von dort zur Zweigstelle und anschließend nach Hause kann mit der Reisekostenpauschale abgegolten werden.

Werden die ersten Tätigkeitsstätten unterschiedlicher Arbeitgeber nacheinander angefahren, ohne zwischendurch die Wohnung aufzusuchen, wird die Fahrt zum ersten Arbeitsplatz als Umweg bei der Fahrt zum zweiten Arbeitsplatz gewertet und höchstens die Hälfte der am Tag zurückgelegten Gesamtkilometer anerkannt.