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Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Kosten für die Betreuung von Kindern können steuerlich geltend gemacht werden.

Wer Mutter oder Vater ist, weiß vermutlich, wie kostspielig eine gute Erziehung für das Kind sein kann. Hohe Ausgaben für Kleidung, Lebensmittel, Windeln und andere wichtige Produkte können schnell ins Geld gehen. Eltern mit wenig Einkommen müssen dann manchmal am Ende des Monats jeden Pfennig zwei Mal umdrehen.

Die schlechte Nachricht diesbezüglich ist, dass die obigen Ausgaben in der Einkommensteuererklärung oftmals keine Berücksichtigung finden. Das wiederum bedeutet, dass Erziehungsberechtigte auf vielen Kosten sitzen bleiben. Es gibt aber auch einen Hoffnungsschimmer.

Der Staat greift vor allem bei den Kinderbetreuungskosten tatkräftig unter die Arme. Schließlich müssen arbeitstätige Mütter und Väter selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Schützlinge tagsüber angemessen versorgt und betreut werden. Und genau diese Betreuungskosten können in der Steuererklärung angeben werden.

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Betreuungskosten steuerlich geltend machen

Steuerzahler können Betreuungskosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Bis zu 2 Drittel aller angefallenden Aufwendungen sind steuerlich absetzbar, höchstens jedoch nur 4.000€ pro Kalenderjahr.

Diese Möglichkeit haben allerdings nur Eltern, deren Kind das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat. Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel. Für behinderte Kinder, die sich nicht selbst versorgen können, gelten abweichende Richtlinien.

Zu beachten ist im Allgemeinen, dass Rechnungen und Belege immer aufbewahrt werden sollten. Nicht selten fragt der Finanzbeamte nach entsprechenden Nachweisen. Ausgaben für zum Beispiel Sportvereine werden vom Fiskus nicht berücksichtigt.

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Voraussetzungen

Um von den Steuererleichterungen profitieren zu können, müssen einige bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Zu den Bedingungen zählen

  • Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben
  • bei getrennt lebenden Eltern ist der gemeldete Wohnort entscheidend
  • Kindergeld oder Kinderfreibetrag muss dem Kind zustehen
  • Kind darf nicht älter als 14 Jahre sein

Hinweis: Für Kinder mit Behinderungen gilt die Altersbeschränkung nicht. Einzige Voraussetzung hierbei ist, dass das Kind sich nicht selbst versorgen kann. Körperliche, geistige oder seelische Ursachen spielen dabei keine Rolle.

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Was kann von der Steuer abgesetzt werden?

Es gibt mehrere Posten, die in der Steuererklärung angegeben werden können.

Dazu zählen

  • Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen etc.
  • Beaufsichtigung der Kinder bei Schulaufgaben
  • Unterbringungskosten für Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderheim, Kinderhort, Kinderkrippen
  • Beschäftigung von Tagesmutter, Wochenmutter etc.
  • Haushaltshilfen, die die Kinder betreuen

Zudem gibt es mehrere Posten, die das Finanzamt nicht anerkennt.

Dazu zählen

  • Freizeitbetätigungen
  • Verpflegung des Kindes
  • Musikunterricht
  • Nachhilfeunterricht
  • Beiträge für Sportvereine

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Ausgaben für Kinderbetreuung müssen auf Nachfrage nachgewiesen werden

Um Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können, ist es wichtig, sämtliche Belege und Rechnungen aufzubewahren. Nicht selten verlangen Sachbearbeiter entsprechende Nachweise. Entscheidend ist zudem, dass der Rechnungsbetrag aufs Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Das hat den Hintergrund, dass Barzahlungen vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt werden.

Hinweis: Wer freiwillig geleistetes Taschengeld ebenfalls steuerlich geltend machen möchte, sollte dieses auch auf ein entsprechendes Konto überweisen. Wird eine Betreuungsperson im Rahmen eines Minijobs eingestellt, reicht als Nachweis übrigens der Arbeitsvertrag aus.

Ähnlich sieht es bei Kindergärten oder Horten aus, die das Kind betreuen. Auch Bescheide der jeweiligen Einrichtung über geleistete Betreuungskosten werden vom Sachbearbeiter ohne Weiteres berücksichtigt.