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Rund um das Auto - Kosten von der Steuer absetzen

Autofahren kostet viel Geld. Einige Kosten lassen sich absetzen.

Ein Auto verursacht hohe Kosten: Die Kraftfahrzeugsteuer, eine KfZ-Versicherung, Wartungen und TÜV-Untersuchungen müssen bezahlt werden. Wer viel fährt, hat hohe Spritkosten.

Mit einer Steuererklärung lassen sich einige Kosten absetzen.

Manche Kosten für das Auto lassen sich von der Steuer absetzen.

Geld mit der Steuerklärung sparen

Einen wesentlichen Anteil beim Steuern sparen macht die Pendlerpauschale – auch Entfernungspauschale genannt - aus. Arbeitswege können im Rahmen von Werbungskosten beim Finanzamt eingereicht werden. Die Pauschale beträgt 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer. Dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Für den Weg zur Arbeit gibt es die Pendlerpauschale.

Das gibt es zu beachten

Von der Pendlerpauschale kann grundsätzlich jeder Berufstätige profitieren. Wichtig ist, dass bei der Einkommensteuererklärung die Kilometerzahl pro einfacher Fahrt zur Arbeit mit 30 Cent multipliziert wird. Denn pro Arbeitstag erkennt das Finanzamt eine Fahrt an – sozusagen nur die Hinfahrt, die Rückfahrt wird nicht berücksichtigt. Für die Anzahl der Kilometer ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zur ersten Tätigkeitsstätte auschlaggebend. Nur falls durch eine andere Straßenverbindung der Arbeitsplatz in der Regel schneller erreicht wird, kann eine andere Straßenverbindung und höhere Kilometerzahl abgesetzt werden.

Eine genaue Auflistung der zurückgelegten Fahrten zur Arbeit lohnt sich erst dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro überschritten wird. Mitglieder von Fahrgemeinschaften (auch Ehepaare, die einen gemeinsamen Weg zurücklegen) geben ihre Kosten ebenfalls einfach mit der Pauschale in der Steuererklärung an.

Am Ende entscheiden das Einkommen und der persönliche Steuersatz über eine mögliche Steuer-Rückerstattung.

Eine Auflistung der Fahrten zur Arbeit lohnt sich, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird.

Erste Tätigkeitsstätte

Wer mehrere Jobs ausübt, kann an den jeweiligen Arbeitstagen für die Jobs den jeweiligen Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen. Dadurch ergeben sich an den verschiedenen Tagen unterschiedliche Kilometerangaben, weil die Arbeitgeber in der Regel nicht gleich weit von der Wohnung entfernt sind.

Pro Arbeitsvertrag gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Arbeitnehmer, die für ein- und denselben Job an verschiedenen Standorten eines Unternehmens eingesetzt werden, können nur die zurückgelegten Fahrten zur sogenannten “ersten Tätigkeitsstätte” angeben. Wo die erste Tätigkeitsstätte ist, ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. Die Fahrten zu anderen Arbeitsorten können zwar auch abgesetzt werden, aber dann nur als Dienstreise.

Fahrten mit dem ÖPNV zur Arbeit können steuerlich geltend gemacht werden.

Dienstreisen

Für Dienstreisen gelten großzügigere Regeln. Die Verpflegungskosten auf Dienstreisen können mit einer Pauschale abgesetzt werden. Klicke hier, um zu einem Rechenbeispiel zu gelangen.

Bahncard

Teilweise lassen sich die Kosten für eine beruflich genutzte BahnCard absetzen. Bei Dienstreisen und Reisen zu Vorstellungsgesprächen wird eine BahnCard zum Beispiel beruflich genutzt. Die anteiligen Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Höchstbetrag bei der Pendlerpauschale

Mit der Pendlerpauschale können höchstens Kosten von 4.500 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Falls Autofahrer höhere Kosten haben, müssen die Kosten mit Belegen nachgewiesen werden. Autofahrer müssten dafür zum Beispiel ihre Fahrten und Ausgaben für das Tanken, Reparaturen etc. in einem Fahrtenbuch dokumentieren. Falls der Arbeitgeber später Kosten erstattet, müssen diese für die Steuererklärung abgezogen werden.

Wer öffentliche Verkehrsmittel oder das Flugzeug nutzt, sollte seine Tickets und Belege aufbewahren. Mit diesen Nachweisen können unter Umständen mehr als 4.500 Euro abgesetzt werden.

Versicherungen für das Auto und weitere Kosten

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann als Sonderausgabe abgesetzt werden. Nicht berücksichtigt werden hierbei Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen.
Unfallkosten und Ausgaben für die Kasko-Selbstbeteiligung, den Abschleppdienst oder Anwalts- sowie Gerichtsgebühren werden bei einem Zusammenhang mit dem Arbeitsweg unter Umständen anerkannt.

Einige Kosten können nicht abgesetzt werden: z.B. die Kraftfahrzeugsteuer und Inspektionskosten für das Auto.

Fahrkosten bei Selbstständigen

Selbstständige haben es oft leichter als Arbeitnehmer, Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Sie können zum Beispiel auch die Kosten für den Kauf eines betrieblich genutzten Fahrzeugs angeben. Auch die Kraftfahrzeugsteuer, Reparatur- und Wartungskosten können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn das Fahrzeug hauptsächlich beruflich genutzt wird. Das Finanzamt verlangt in der Regel von Selbstständigen ein Fahrtenbuch, um den Anteil beruflicher und privater Fahrten zu erfahren. Ein zusätzlicher Vorteil ist, dass Selbstständige jeden gefahrenen Kilometer absetzen können und nicht nur wie Arbeitnehmer den Hinweg.

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