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Heimkosten von der Steuer absetzen

Der Staat beteiligt sich an den Kosten für eine Heimunterbringung.

Wenn sich der Kreislauf des Lebens schließt, wird es für Betroffene nicht selten teuer. Wenn wir geboren werden, kümmern sich die Eltern liebevoll um einen. Wir werden gefüttert, betätschelt und es wird uns vorgesungen. Doch mit der Zeit kommt irgendwann auch das Alter.

Im Leben verändert sich das Rollenbild. Die Eltern werden älter und nicht jeder hat das große Glück, bis ans Lebensende selbstständig für sich zu sorgen. Ob psychische oder physische Einschränkungen - die Gründe für eine Heimunterbringung können vielfältig sein.

Und die Kosten für ein Heim sind immens. Jedoch möchte niemand, dass es den Liebsten in einer Pflegeeinrichtung schlecht geht. Daher sollte Geld eigentlich keine Rolle spielen. Deswegen beteiligt sich auch der Fiskus an den Aufwendungen. Es gibt jedoch einiges zu beachten.

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Wer kann Kosten von der Steuer absetzen?

Pflegeheime kosten eine Stange Geld. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Fiskus an den Ausgaben zu beteiligen.

Mögliche Szenarien

  • steuerpflichtiger Rentner kann eventuell Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
  • Rentner zahlt keine Steuern und muss auch keine Steuererklärung abgeben, dann kommen für die Kosten meistens Angehörige auf, die die Ausgaben steuerlich absetzen können
  • kein dauerhafter Aufenthalt im Pflegeheim

Hinweis: Es spielt übrigens keine Rolle, ob der Heimbewohner dauerhaft pflegebedürftig ist oder nicht. Steuerliche Abetzbarkeit besteht seit 2010 auch dann, wenn “keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind”.

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Der Pflegebedürftige kommt für die Kosten selbst auf

Es gibt in Deutschland unterschiedliche Grade der Pflegebedürftigkeit (Menschen in Pflegegrad 4 oder 5 oder einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H oder Bl sind sowohl pflegebedürftig als auch hilflos, während Menschen in den Pflegegraden 1, 2 oder 3 ausschließlich pflegebedürftig sind). Wer als pflegebedürftig eingestuft wurde, kann sämtliche Kosten von der Steuer absetzen.

Zunächst einmal müssen allerdings Erstattungen von den Ausgaben abgezogen werden:

  • Erstattungen der gesetzlichen Krankenkasse/Beihilfe
  • Pflegegeld aus privater Pflegeversicherung
  • Pflegegeld aus gesetzlicher Pflegeversicherung
  • Haushaltsersparnisse

Nachdem die Erstattungen abgezogen wurden, kann der restliche Betrag steuerlich abgesetzt werden. Doch Vorsicht: Das ist erst dann möglich, wenn die individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschritten wurde.

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Angehörige kommen für die Heimkosten auf

Erhält ein Pflegebedürftiger zu wenig Rente und kann deswegen nicht selbst für die Heimkosten aufkommen, dann sind Angehörige rechtlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt aufzukommen. Im Volksmund ist auch von Elternunterhalt die Rede.

Angehörige können die Ausgaben als Unterhaltsleistung steuerlich geltend machen. Dabei muss aber eine Grenze beachtet werden. Fallen die Einkünfte des Pflegebedürftigen höher als 9.726 Euro pro Kalenderjahr aus, haben Angehörige leider keine Möglichkeit, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen.

Der Unterhaltshöchstbetrag liegt in Deutschland bei 9.000 Euro. Übersteigen die tatsächlichen Kosten für das Pflegeheim diesen Wert, können die Ausgaben, die über diesen Betrag hinausgehen, als außergewöhnliche Belastung zusätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Hier gilt ebenfalls, dass nur der Restbetrag nach sämtlichen Abzügen (Haushaltsersparnis etc.) in der Steuererklärung angesetzt werden kann.

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Vorübergehender Aufenthalt im Heim

Sofern ein Arzt bescheinigt, dass ein Aufenthalt in einem Heim aufgrund einer Erkrankung empfehlenswert ist, bevor sich der Pflegebedürftige tatsächlich dorthin begibt, können Kosten auch für einen vorübergehenden Aufenthalt als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.