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Halloween für alle frei: Verwirrung in der Steuererklärung

Bei der Angabe der Arbeitstage kann es dieses Mal knifflig werden.

Halloween steht vor der Tür. In den USA herrscht an diesem Tag Ausnahmezustand. Klein bis groß verkleidet sich, Schminke wird aufs Gesicht gepackt und in großen Trauben wird dann von Tür zu Tür gezogen, um Süßigkeiten einzufordern. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird bestraft. In Anbetracht dieser beiden Optionen plündert man dann wohl eher den eigenen Naschkatzen-Bestand.

In Deutschland ist der Hype um diesen Tag noch nicht ganz so angekommen. Zwar erfreuen sich Clubs und Motto-Veranstaltungen immer größerer Beliebtheit, aber so richtig gruselig und schaurig ist es in heimischen Straßenzügen eher nicht. Hier geht es schlichtweg um den Reformationstag, an dem an Martin Luther und seine Taten gedacht wird.

Dieses Jahr, also zum 500. Jubiläum, hat jeder Deutsche frei. Viele Deutsche bekommen also einen Feiertag dazu. In manchen Bundesländern ist das Normalität, für andere ist das eine Ausnahme. Wie dem auch sei, die Tatsache, dass viele einen freien Tag “geschenkt” bekommen, sorgt unter Umständen auch für Verwirrung. Vor allem dann, wenn es um die Steuererklärung geht. Wieso das so ist, klären wir in diesem Beitrag.

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Problematik mit den Arbeitstagen

Das Finanzamt schaut insbesondere bei der Anzahl der Arbeitstage genau hin. Daher sollte bei der nächsten Steuererklärung für dieses Jahr unbedingt der Reformationstag bedacht werden. Streng genommen ist es nämlich eine Falschangabe, wenn man diesen als Arbeitstag angibt, obwohl es sich deutschlandweit um einen Feiertag gehandelt hat.

Doch wozu ist die Angabe überhaupt notwendig? Hintergrund ist der, dass Berufstätige ihre Fahrtkosten zur Arbeit steuerlich geltend machen können. Pauschal bekommt jeder Arbeitnehmer pro zurückgelegtem Kilometer 30 Cent zugesprochen. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, mit welchem Transportmittel der Weg bewältigt wurde. Generell gilt, dass nur die einfache Strecke (Hin- oder Rückweg) als Grundlage herangezogen werden kann. Vor allem für diejenigen, die einen weiten Berufsweg haben, lohnt sich allein deswegen schon oftmals eine Einkommensteuererklärung.

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Wie berechne ich die Arbeitstage richtig?

Ein Kalenderjahr hat, wenn es sich nicht um ein Schaltjahr handelt, 365 Tage. Davon abgezogen werden müssen etwa 104 Samstage und Sonntage. Problematisch wird es, wenn es um die Feiertage geht. Von Bundesland zu Bundesland kann die Zahl der Feiertage nämlich zwischen 9 und 13 variieren. Des Weiteren müssen noch die eigenen Urlaubstage abgezogen werden. Das sind bei einer 5-Tage-Woche mindestest 20 Urlaubstage. Aber eben auch diese Zahl kann verschieden sein.

Zu guter Letzt müssen noch die Krankheitstage, Betriebsausflüge und Fehltage ermittelt werden, die anschließend von den 365 Tagen subtrahiert werden müssen.

Das Ergebnis ist die Anzahl der Arbeitstage, an denen man auch tatsächlich auf Arbeit erschienen ist.

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Sorgfalt zahlt sich aus

Es lohnt sich nicht, an dieser Stelle “aus Versehen” ein paar Tage zu übersehen. Wer zum Beispiel viele Fortbildungskosten hatte, dessen Steuererklärung wird ohnehin genauer unter die Lupe genommen. Auch gehäufte Arztbesuche werden intensiver kontrolliert.

Treten Ungereimtheiten auf, wird der Finanzbeamte mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Belege anfordern. Wenn die Arbeits- bzw. Fehltage nicht nachgewiesen werden können, droht im schlimmsten Fall sogar ein Strafverfahren.

Werden zu wenig Arbeitstage angegeben, ist man selbst dafür verantwortlich. Fällt der Fehler noch rechtzeitig auf, können nach Erhalt des Steuerbescheids noch Änderungen vorgenommen werden. Die Frist beträgt dafür jedes Jahr 4 Wochen.

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