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Gründe für eine geringe Steuererstattung

Angaben vergessen, nicht anerkannte Kosten oder nicht berücksichtige Pauschalen - Gründe gibt es viele.

Jetzt ist es passiert - du hältst deinen Steuerbescheid in den Händen und bist enttäuscht, sogar ein bisschen Wut hat sich eingeschlichen. Die Steuerrückzahlung fällt deutlich geringer aus, als du eigentlich gedacht hast. Dafür kann es gleich mehrere Gründe geben.

ANGABEN VERGESSEN

In der Regel hat man für die Steuererklärung keine Zeit und manchmal auch schlichtweg keine Lust. So setzen wir uns häufig widerwillig an den Rechner und zwingen uns, den Wisch endlich fertig zu bekommen. Bei mangelnder Motivation fehlt dann oft auch noch die Konzentration. Und so kann es sein, dass wir wesentliche Posten in der Einkommensteuererklärung vergessen. Deswegen lohnt es sich immer doppelt und dreifach, alle Angaben abschließend zu überprüfen, damit auch ja nichts vergessen wird.

Zu den relevantesten Ausgaben gehören:

  • Sonderausgaben (z. B. Versicherungen)
  • Werbungskosten (z. B. Dienstreisen)
  • haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Handwerker)
  • außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten)
  • doppelte Haushaltsführung

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KOSTEN WURDEN NICHT ANERKANNT

Nicht alle Ausgaben, die wir in der Steuererklärung ansetzen, müssen zwangsläufig vom Finanzamt anerkannt werden. Zwar gibt es bei vielen Sachverhalten keine Diskussionsgrundlage, allerdings ist der Spielraum eines Finanzbeamten doch größer, als man für gewöhnlich annehmen würde.

So kann es sein, dass ein Anzug für den Bürojob zum Beispiel nicht steuerlich geltend gemacht werden kann, da dieser schließlich auch für private Anlässe genutzt werden kann. Anders verhält es sich in Bezug auf einen Blaumann für Handwerker. Hier besteht kein Raum für Interpretationen, da wohl nur die wenigsten diese Arbeitskleidung auch privat tragen würden. Das bedeutet, dass nicht jede Angabe berücksichtigt wird. Unser Tool geht jedoch immer vom besten Fall aus und bezieht keine Schwankungen oder Zweideutigkeiten mit ein.

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PAUSCHALE WURDE NICHT ANERKANNT

Pauschbeträge erkennt das zuständige Finanzamt ohne Nachweise an. Mit ihnen wird ein bestimmter Teil der Einnahmen steuerfrei gestellt. Ausgaben, die die Pauschale übersteigen, können zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Sollten die Einkünfte allerdings unter dem Pauschalbetrag liegen, dann wird dieser automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

So wird in der Regel mit Pauschalen umgegangen. Allerdings gibt es auch Posten, die nicht automatisch vom Finanzamt anerkannt werden. Das betrifft in erster Linie Ausgaben für Arbeitsmittel, die mit bis zu 110€ von der Steuer abgesetzt werden. Dabei handelt es sich, ähnlich wie bei der Kontoführung oder den Telefon- und Internetkosten, nicht um eine Pauschale im eigentlichen Sinne. Vielmehr winken viele Finanzbeamte Kleinstbeträge bis zu einer gewissen Grenze durch, ohne aber einen rechtlichen Anspruch darauf zu haben.

Beispiele:

  • Kontoführungsgebühren 16€
  • Arbeitsmittel 110€
  • Telefon- und Internetkosten 240€

Eine komplette Übersicht aller Pauschalen findest du in unserer Rubrik „Pauschalen im Überblick".

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NACHWEISE EINREICHEN, WENN AUSGABEN NICHT ANERKANNT WURDEN

Wird aus welchen Gründen auch immer, ein von dir angesetzter Pauschbetrag vom Finanzamt nicht anerkannt, bleibt dir noch die Möglichkeit, deine Ausgaben mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.

Des Weiteren verlangt der Fiskus, dass bestimmte Posten von vornherein nachgewiesen werden müssen, um überhaupt Beachtung zu finden.

Folgende Ausgaben unterliegen für das Steuerjahr 2016 der Nachweispflicht:

  • Kapitalertragsteuer und Zinsabschläge
  • außergewöhnliche Belastungen
  • Unterhalt
  • Altersvorsorge
  • Sozialleistungen
  • Spenden
  • Behinderung
  • Studium
  • vermögenswirksame Leistungen

Weitere Informationen zu diesem Thema findest du hier.

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STEUERBESCHEID GIBT AUSKUNFT

Bei all der Enttäuschung sollte ein kühlen Kopf bewahrt werden. Der Steuerbescheid gibt darüber Auskunft, warum ein oder mehrere Posten nicht anerkannt wurden.

Unter dem Punkt „Feststellung" gibt es detaillierte Erläuterungen, wie sich die Steuerrückzahlung bzw. -nachzahlung zusammensetzt. Manchmal klären sich Probleme dann wie von selbst und die Entscheidung kann besser nachvollzogen werden.

Sollte das allerdings nicht der Fall sein, gibt es die Möglichkeit, das zuständige Finanzamt direkt zu kontaktieren, um dessen Beweggründe zu hinterfragen. Der Finanzbeamte ist dazu verpflichtet, das Anliegen zu bearbeiten und auf die Fragen einzugehen.

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