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Familienleistungsausgleich: Auswirkungen auf die eigene Steuerlast

Wissenswertes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes

Das Leben in Deutschland ist teuer. Zwar kann man hierzulande Grundnahrungsmittel günstig einkaufen, doch denkt man an andere Lebensbereiche, wird es schnell sehr teuer. So ist es zum Beispiel mit den jährlich steigenden Mietpreisen, bei denen einem schnell ganz schummrig werden kann.

Aber auch der hohe Steuersatz in Deutschland sorgt dafür, dass das Leben nicht ganz billig ist. Immerhin landen wir auf Platz 2 im weltweiten Vergleich. Nur in Belgien ist das Leben noch teurer. Wer dann noch eine Familie gründen möchte, sollte sich über die finanzielle Mehrbelastung im Klaren sein.

Allerdings unterstützt der Staat Familien mit mehreren Leistungen. So haben Eltern unter anderem Anspruch auf Kindergeld oder gegebenenfalls auf einen Kinderfreibetrag. Hinzu kommen noch Ausbildungsfreibeträge. Doch was hat das alles mit dem Familienleistungsausgleich zu tun?

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Familienleistungsausgleich

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes soll mit dem Familienleistungsausgleich erzielt werden. Die Freistellung wird durch einzelne Beträge erreicht:

  • Kinderfreibetrag
  • wenn kein Kinderfreibetrag, dann Kindergeld
  • Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag

Das Finanzamt führt für jede Familie eine Günstigerprüfung durch, die im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer stattfindet. Dabei überprüft die Finanzbehörde, ob für die Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag infrage kommt.

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Familienleistungsausgleich: Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Ca. 95 Prozent aller Familien erhalten für ihren Nachwuchs Kindergeld. Kann dadruch die steuerliche Freistellung und somit das Existenzminimum nicht gewährleistet werden, sind zusätzlich Freibeträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 5 EStG).

Diese Freibeträge setzen sich zusammen aus:

  • “sächliche Existenzminimum” für 2018 beträgt 4.788,00 Euro
  • Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes

Hinweis: Nicht zwangsläufig werden diese Freibeträge auch vom Einkommen abgezogen. Zunächst wird für das laufende Kalenderjahr Kindergeld gezahlt, anschließend prüft das Finanzamt, ob der Abzug von Kinder- und Betreuungsfreibetrag zu einer höheren Entlastung führt.

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Zusammenfassung - Familienleistungsausgleich

  • Familienleistungsausgleich soll Mehraufwand der Familien für Unterhalt und Ausbildung der Kinder ausgleichen
  • Kern des Familienleistungsausgleichs ist das Kindergeld und der Kinderfreibetrag
  • zusätzlich gibt es den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand
  • zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Elterngeld
  • zwei Drittel der Ausgaben zur Kinderbetreuung können unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben abgezogen werden, höchstens jedoch 4.000 Euro