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Fahrtkosten von der Steuer absetzen

Fahrtkosten für berufliche Fahrten können als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden und sorgen oft für eine Steuererstattung. Ob Dienstreisen, Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung oder die tägliche Fahrt zur Arbeit: Hier erfährst Du, wie Du Fahrtkosten von der Steuer absetzen kannst.

Welche Fahrtkosten sind steuerlich absetzbar?

Fahrtkosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, kannst Du Dir mit der Steuererklärung zurückholen, indem Du die entsprechenden Pauschalen ansetzt. In manchen Fällen kannst Du auch die tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen. Absetzbare Fahrtkosten lassen sich in drei Kategorien einteilen:

  1. Fahrtkosten für den Arbeitsweg vom Wohnsitz zur ersten Tätigkeitsstätte
  2. Heimfahrten vom Zweitwohnsitz zum Erstwohnsitz bei doppelter Haushaltsführung
  3. Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit & Dienstreisen

All diese Fahrtkosten trägst Du als Werbungskosten in Deiner Steuererklärung ein. Selbstständige machen ihre Fahrt- und Reisekosten als Betriebsausgaben geltend.

1. Die Fahrt zur Arbeit

Erste Tätigkeitsstätte: Entfernungspauschale

Für die Fahrten von Deiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte kannst Du die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen. Sie wird auch Pendlerpauschale genannt. Deine erste Tätigkeitsstätte ist die betriebliche Einrichtung, der Du dauerhaft zugeordnet bist. Bei Studierenden und Auszubildenden gilt ihre Bildungsstätte als ihre erste Tätigkeitsstätte. Selbstständige setzen die Entfernungspauschale für die Fahrten zu ihrer ersten Betriebsstätte an.

Die Pauschale beträgt für die ersten 20 Kilometer der einfachen Wegstrecke 30 Cent pro vollem Kilometer - unabhängig vom Beförderungsmittel und von den tatsächlich angefallenen Kosten. Ob zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Auto, als Beifahrer oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln: In allen Fällen kannst Du die Pendlerpauschale geltend machen. Pro Arbeitstag setzt Du die einfache Wegstrecke an, also entweder die Hin- oder die Rückfahrt. Das Finanzamt akzeptiert nur die kürzeste Straßenverbindung zur Arbeitsstätte, unabhängig vom Verkehrsmittel. Längere Umwege müssen dem Sachbearbeiter begründet werden. Beispielsweise könnte eine längere Strecke sinnvoll sein, wenn sie verkehrsgünstiger ist und Du dadurch schneller am Arbeitsplatz bist.

Ab Januar 2021 erhöht sich die Entfernungspauschale. Fernpendler können ab dem 21. Kilometer der einfachen Wegstrecke 35 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen. Von 2022 bis 2026 steigt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent.

Obergrenze für die Entfernungspauschale

Gewöhnlich akzeptiert das Finanzamt bei einer 5-Tage-Woche pauschal 230 Fahrten im Jahr. Bei einer 6-Tage-Woche kannst Du bis zu 280 Fahrten im Jahr absetzen. Bei Krankheit, Urlaub oder Homeoffice kannst Du keine Fahrtkosten ansetzen. Für Homeoffice-Tage kannst Du die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Pro Kalenderjahr kannst Du mit der Pendlerpauschale maximal 4.500 Euro steuerlich absetzen. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

  • Wenn Du mit dem eigenen PKW oder einem Dienstwagen zur Arbeit fährst und mit der Entfernungspauschale die 4.500 Euro im Jahr übersteigst, kannst Du sie auch über diese Grenze hinaus ansetzen.
  • Falls Du öffentliche Verkehrsmittel nutzt und dabei höhere Kosten als 4.500 Euro im Jahr anfallen, kannst Du sie ebenfalls steuerlich geltend machen. Dafür nutzt Du dann nicht mehr die Entfernungspauschale, sondern setzt Deine tatsächlichen Kosten an.

Auf Nachfrage des Finanzamts musst Du in beiden Fällen Belege einreichen.

Fahrtkosten absetzen bei mehreren Arbeitsstätten

Pro Dienstverhältnis gibt es nur eine erste Tätigkeitsstätte. Wenn Du aber an mehreren Orten arbeitest, gelten die Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten als Auswärtstätigkeit. Für diese Strecken bekommst Du die tatsächlich angefallenen Kosten zurück, wenn Du mit dem ÖPNV fährst. Wer mit dem Auto fährt, kann die Kilometerpauschale nutzen. Sie gilt für Hin- und Rückfahrt und beträgt 30 Cent pro Kilometer.

Bei mehreren Arbeitsverhältnissen kannst Du die Entfernungspauschale für jeden Weg zur jeweils ersten Tätigkeitsstätte ansetzen, wenn Du am selben Tag zwischendurch nach Hause fährst. Wenn Du nicht nach Hause, sondern von Arbeitsort zu Arbeitsort fährst, kannst Du die Strecken addieren. Die Entfernungspauschale darfst Du dann allerdings höchstens für die Hälfte der Gesamtstrecke ansetzen.

Mobilitätsprämie für Fernpendler

Ab dem Steuerjahr 2021 können Fernpendler mit einem täglichen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilometern die Mobilitätsprämie beantragen. Das zu versteuernde Einkommen muss innerhalb des Grundfreibetrags liegen (2023: 10.908 Euro). Die Mobilitätsprämie orientiert sich an der Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2021 und ist ebenfalls bis 2026 gültig. Sie muss im Rahmen der Steuererklärung mit der Anlage Mobilitätsprämie beantragt werden und wird Dir direkt aufs Konto gezahlt. Ab dem 21. Kilometer der einfachen Fahrtstrecke erhältst Du dann eine Prämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale. Begrenzt ist die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie auf den Betrag, um den Dein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.

Schnellzug fährt durch Bahnhof

2. Fahrten zur Familie bei doppelter Haushaltsführung

Viele Arbeitnehmer beziehen am Arbeitsort einen Zweitwohnsitz und pendeln zwischen Zweit- und Erstwohnsitz. Unabhängig vom Verkehrsmittel kann pro Woche eine Familienheimfahrt mit der Entfernungspauschale von der Steuer abgesetzt werden. Auch hier gilt: Absetzbar ist entweder der Hinweg oder der Rückweg. Wenn keine Kosten für die Fahrt angefallen sind (weil Du z.B. mitgenommen wurdest), darfst Du trotzdem die Pauschale ansetzen. Insgesamt sind 46 Familienheimfahrten pro Kalenderjahr steuerlich absetzbar.

Voraussetzung ist, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Das bedeutet, dass Dein Lebensmittelpunkt an Deinem Erstwohnsitz sein muss, an dem Du Dich regelmäßig aufhältst und an dessen Kosten Du Dich zu mindestens 10 % beteiligst. Eigene Kinder oder Ehe- bzw. Lebenspartner am Erstwohnsitz sind keine Voraussetzung. Die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 35 Cent (2021) und 38 Cent (ab 2022) ab dem 21. Kilometer gilt auch für Familienheimfahrten. Hinweis: Der Maximalbetrag für die Pendlerpauschale von 4.500 Euro pro Jahr gilt bei Familienheimfahrten nicht.

Wenn Du öffentliche Verkehrsmittel nutzt und höhere Kosten hast, kannst Du in der Steuererklärung auch die tatsächlichen Ticketpreise statt der Entfernungspauschale angeben. Wer mit dem Flugzeug reist, kann ausschließlich den Preis für das Flugticket angeben.

Achtung: Die wöchentliche Heimfahrt mit dem Dienstwagen kannst Du nicht von der Steuer absetzen. Dafür musst Du die Fahrt auch nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Ab der zweiten wöchentlichen Heimfahrt gilt die Fahrt mit dem Dienstwagen allerdings als geldwerter Vorteil, den Du versteuern musst.

3. Kosten bei Dienstreisen

Ob Außendienst, Fortbildung oder Messebesuch: Häufig kommt der Arbeitgeber für Reisekosten bei Dienstreisen auf. Sollten die Kosten allerdings nicht übernommen werden, lohnt es sich auf jeden Fall, sämtliche Fahrten in der Steuererklärung anzugeben! Ausnahme: Wenn Du mit dem Dienstwagen auf Geschäftsreise fährst, kannst Du die Fahrtkosten nicht von der Steuer absetzen.

Wenn Du mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Schiff oder Flugzeug zur Auswärtstätigkeit reist, werden Dir die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Für Fahrten mit dem PKW kannst Du die tatsächlichen Kosten ermitteln und ansetzen oder die Kilometerpauschale nutzen. Im Gegensatz zur Entfernungspauschale kannst Du bei der Kilometerpauschale sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt ansetzen.

Die Kilometerpauschale beträgt pro gefahrenem Kilometer

  • 30 Cent für Fahrten mit dem PKW und
  • 20 Cent für Fahrten mit dem Motorrad, Motorroller, Moped, Mofa, E-Bike und Pedelec

Tipp: Wenn Du mehr als 8 Stunden von Deiner Wohnung und Deiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend bist, kannst Du Verpflegungsmehraufwand geltend machen: Du bekommst pauschal 14 Euro. Bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit erhältst Du eine Verpflegungspauschale von 28 Euro.

Achtung: Den Anteil an den Reisekosten, den Dein Arbeitgeber übernimmt, kannst Du nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Alternativ kannst Du Deine Kosten in voller Höhe angeben, wenn Du gleichzeitig die Arbeitgeberzuschüsse zu Deinen Reisekosten angibst.

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