2 Min.

Was zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit?

Nicht nur der gewöhnliche Arbeitslohn zählt dazu.

In Deutschland gibt es zahlreiche Möglichkeiten, einer Arbeit nachzugehen. Ob als Selbstständiger mit dem eigenen Startup, als Programmierer in Teilzeit neben dem Studium oder als gewöhnlicher Angesteller in Vollzeit in einer Kanzlei - Hauptsache ist, dass am Ende des Monats Geld in die Haushaltskasse gespült wird.

Diese Einkünfte müssen versteuert werden. Nur wer unter dem Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Stand 2018) bleibt, darf seine Einnahmen in voller Höhe behalten. Zudem müssen sogenannte Minijobs bis zu 450 Euro monatlich nicht versteuert werden.

Die meisten Einkünfte werden hierzulande aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Dabei handelt es sich um Gelder, die für geleistete Dienste gezahlt werden. Typisch ist, dass der Arbeitnehmer an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Neben dem herkömmlichen Gehalt gibt es aber auch noch andere Einkünfte, die aus einer nichtselbstständigen Arbeit resultieren können.

picture

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geleistet. Der Arbeitslohn, schlicht auch Gehalt, ist dabei in der Regel steuerpflichtig. Das bedeutet, dass Lohnsteuer abgeführt werden muss. Hinzu kommen noch Sozialversicherungsbeiträge.

Personen, die lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zahlen müssen, sind:

  • nichtselbstständig Tätige
  • Beamte des öffentlichen Dienstes
  • Beamtenpensionäre
  • Pensionäre der freien Wirtschaft

picture

Steuerpflichtige Leistungen des Arbeitgebers

Sämtliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Chef erhält, sind steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Das ist in erster Linie der Arbeitslohn.

Zum steuerpflichten Arbeitslohn zählen

picture

Steuerfreie und steuerbegünstigte Einnahmen

Nicht jede Leistung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erhält, muss auch voll versteuert werden. Manche sind sogar komplett steuerfrei.

Hier sind einige Beispiele

  • Darlehen: Beschäftigte können von der Firma ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen in Anspruch nehmen
  • Arbeitslohn für einen längeren Zeitraum: in diesem Fall kann die steuerbegünstigte Fünftelregelung angewandt werden
  • Dienstwagen, bei dem der geldwerte Vorteil versteuert werden muss
  • Betriebliche Altersvorsorge: steuer- und sozialversicherungsfrei sind Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
  • Personalrabatt: dieser ist bis zu jährlich 1.080 € steuerfrei
  • Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft
  • Vermögensbeteiligungen sind seit 2009 steuer- und sozialabgabenfrei bis zu 360 € jährlich
  • Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeit