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Carsharing: Die Kosten können in der Steuererklärung abgesetzt werden

Auch das Finanzamt unterstützt das Carsharing.

Nur die Wenigsten können sich den Luxus erlauben und von Zuhause aus arbeiten. In Zeiten von Home-Office fahren die meisten Berufstätigen nach wie vor zum Arbeitsplatz. Ob mit dem eigenen Auto, dem Fahrrad, zu Fuß oder mit dem öffentlichen Nahverkehr - jeder kann von einer Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent je zurückgelegtem Kilometer (einfache Fahrt) profitieren. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn man aufs Carsharing zurückgreift? Können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden?

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Carsharing: Welche Vorteile gibt es?

Vor allem in Ballungsgebieten nutzen immer mehr Menschen das Carsharing. App herunterladen, Auto auswählen und losfahren - einfacher könnte es nicht sein, sich ein Auto auszuleihen. Es ist nicht mehr notwendig, sich einen eigenen Pkw anzuschaffen und obendrein noch TÜV, Reparaturen und Co. zu bezahlen. Aber nicht nur der finanzielle Aspekt spielt eine Rolle, sondern auch die Umwelt. Nutzen mehrere Menschen die Autos effizienter, werden insgesamt weniger Emissionen verursacht und die Feinstaubbelastung ist nicht mehr so hoch. Einen weiteren Vorteil hat das Carsharing noch: Wer mit dem Leihwagen zur Arbeit fährt, kann die Kosten in der Steuererklärung angeben.

Kosten fürs Carsharing als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen

Auch das Finanzamt unterstützt das umweltfreundliche Carsharing. Wichtigste Grundvoraussetzung ist, dass die Kosten berufsbedingt entstanden sind. Das bedeutet, dass private Fahrten nicht berücksichtigt werden. Wer sich mit dem Auto allerdings auf den Weg zur Arbeit begibt, kann die Ausgaben in der Steuererklärung ansetzen. Nicht selten möchte das Finanzamt Belege sehen. Daher ist es wichtig, die Quittungen fürs Tanken und Co. sorgfältig aufzubewahren.

Übrigens: Wer Carsharing in Anspruch nimmt, kann auch Kundenbesuche wahrnehmen. Die Kosten werden dann als Dienstreise anerkannt. Das Beste daran ist, dass das Finanzamt im Gegensatz zur Entfernungspauschale die tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt (Hin- und Rückweg). Aber auch hier gilt: Private Fahrten sind von der Regelung ausgenommen.