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Das Besondere Kirchgeld als Unterform der Kirchensteuer in der Steuererklärung

Das besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuererhebung.

In guten wie in schlechten Zeiten. Sieht man sich die Eheversprechen an, die am häufgsten vor dem Altar geäußert werden, fällt auf, dass eben genau dieser Ausspruch der beliebteste zu sein scheint. Ob dieser dann auch in die Realität umgesetzt wird, ist ein anderes Thema.

Fakt ist, dass nach der Hochzeit das Paar in der Regel auch finanziell einen gemeinsamen Weg geht. Die Konten werden zusammengelegt, der wöchentliche Einkauf gemeinsam getätigt und das erste Auto wird zusammen gekauft - zur Not auch mit Kredit.

In einigen Situationen muss der Ehepartner aber auch für den anderen aufkommen, sollte es mal zu Engpässen kommen. Man verliert den Job oder aber das Einkommen reicht nicht, um Kirchensteuer zu zahlen, obwohl man religiös ist. Bei Letzterem kommt für die Kosten unter Umständen dann der Partner auf, auch dann, wenn dieser konfessionslos ist.

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Das Besondere Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuererhebung und wird wie die Kirchensteuer mit der Einkommensteuer erhoben. Diese Steuer wird bei zusammenveranlagten Ehegatten erhoben, die unterschiedlichen Konfessionen angehören. Das besondere Kirchengeld wird auf Grundlage des Landeskirchensteuerrechts des Wohnsitzes der Steuerpflichtigen entrichtet.

Übrigens: Derzeit wird in fast allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland das besondere Kirchengeld erhoben. Entscheidend ist einzig, das ein Ehepartner einer christlichen Kirche (evangelisch, katholisch oder altkatholisch in diesem Fall) angehört und der Partner nicht.

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Der Ehepartner kommt für das Besondere Kirchgeld auf

Normalerweise wird die Kirchensteuerbelastung des Christen an seine Leistungsfähigkeit bzw. seinen Lebensstandard angepasst. Ist diese Person allerdings nicht berufstätig oder erzielt nur sehr geringe Einnahmen, wird sie von der Kirchensteuer befreit. Dabei spielt es keine Rolle, wie viel der Ehepartner verdient oder welcher Lebensstandard gepflegt wird.

Die Kirchensteuer darf unabhängig von den Gesamteinkünften des Ehepaars also nicht eingezogen werden, wenn der Besserverdiener keiner Konfession angehört. Das bestätigte auch das Bundesverfassungsgericht. Dieses Urteil bleibt solange unberührt, wie die Eheleute ihre Steuererklärung einzeln beim Finanzamt einreichen, also eine Einzelveranlagung durchführen.

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Besonderes Kirchgeld bei Zusammenveranlagung

Nun ist es aber so, dass Ehepartner in der Regel von einer Zusammenveranlagung profitieren möchten und deswegen gemeinsam eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Ist das der Fall, kommt das besondere Kirchgeld zur Anwendung, sofern die Umstände, wie oben beschrieben, zugrunde liegen. Das besondere Kirchgeld wird bei einer Zusammenveranlagung der Eheleute also fällig. Bedingung ist hierbei, dass das besondere Kirchgeld die vom konfessionsangehörigen Ehegatten gezahlte Kirchensteuer übersteigt.