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Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer absetzen

Wirtschaftsgüter, die für den Job benötigt werden, sind steuerlich absetzbar.

In den meisten Fällen kommt dafür der Arbeitgeber für Arbeitsmittel auf, aber nicht immer beteiligt sich dieser finanziell an den hohen Ausgaben. Gut, dass diverse Posten, die berufsbedingt sind, in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden können. Wie genau das funktioniert, erfährst du hier.

Was sind überhaupt Werbungskosten?

Zu den Werbungskosten gehören bei Arbeitnehmern all jene Aufwendungen, die aufgebracht werden müssen, um einen Beruf ausüben zu können. Hierunter fallen etwa die täglichen Fahrten zur Arbeit, Dienstreisen, Fortbildungen, Ausgaben für Arbeitskleidung oder berufliche Versicherungen.

Das bedeutet, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten inklusive Umsatzsteuer speziell für Arbeitsmittel im Jahr des Erwerbs in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden können. Pro Kalenderjahr gilt für ein einzelnes Arbeitsmittel die Höchstgrenze von 952 Euro brutto (800 Euro netto plus 19 Prozent Mehrwertsteuer). Liegen die Kosten über dem Höchstwert, dann kann nur der jährliche Abschreibungsbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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Was sind Arbeitsmittel?

Als Arbeitsmittel werden alle Wirtschaftsgüter bezeichnet, die unmittelbar zur Erledigung der beruflichen Aufgaben benötigt werden. Im Sinne der Werbungskosten tragen sie also zur Aufrechterhaltung von Einnahmen bei. Wie bereits erwähnt, sind sie nur in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie auch angeschafft wurden. Mehr Informationen dazu erhältst du in unserem Beitrag zum “Abflussprinzip”.

Übrigens: Nicht alles, was für den Beruf benötigt wird, wird auch vom Finanzamt anerkannt. Grundvoraussetzung ist, dass klar hervorgeht, ob der Gegenstand zum Großteil nur für den Job verwendet wird. Herrscht darüber Unklarheit, werden die Kosten manchmal aufgeteilt, was zur Folge hat, dass nicht der gesamte Betrag von der Steuer abgesetzt werden kann (bestes Beispiel dafür ist der Laptop, bei dem der Sachbearbeiter davon ausgeht, dass dieser ebenfalls für private Zwecke genutzt wird). Ein Anzug wird in der Regel nicht berücksichtigt.

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Diese Ausgaben können in der Steuererklärung angegeben werden

  • Aktentasche
  • Aktenkoffer
  • Arbeitskleidung wie Latzhosen etc.
  • berufsbezogene Bücher und Zeitschriften
  • Diktiergeräte
  • Schreibtisch
  • Schreibtischlampe
  • Werkzeuge
  • anteilig Laptop
  • Büromöbel
  • Telefon
  • Telefax
  • Zubehör für den Computer