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Steuererklärung: Reinigungskosten für die Arbeitskleidung

Notwendige Arbeitskleidung kann steuerlich geltend gemacht werden.

Man kann so ziemlich alles von der Steuer absetzen: die Haftpflichtversicherung fürs Auto, Bewerbungskosten für den neuen Job, Ausgaben für die eigene Haushaltshilfe, Ausgaben für das Arbeitszimmer und so weiter und so fort. Doch es gibt auch ein paar Dinge, von denen man es gar nicht unbedingt erwarten würde. Etwas ganz Selbstverständliches wird unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vom Finanzamt anerkannt - die Reinigung der Arbeitskleidung. Ob nun eine Uniform oder der Blaumann - Arbeitskleidung gehört in die Waschmaschine. Und die entstandenen Kosten können in der Steuererklärung angegeben werden.

Arbeitskleidung: Vor der Reinigung erstmal shoppen gehen

Es gibt zahlreiche Berufsfelder in Deutschland, in denen eine gewisse Arbeitskleidung vorgeschrieben wird. Denken wir beispielsweise an Köche, Richter oder Soldaten. Ob Uniform oder Amtstracht - beiden gemeinsam ist, dass sie während der Arbeitszeit getragen werden.

Nicht jeder Arbeitgeber beteiligt sich an den Anschaffungskosten für Berufsbekleidung. Sie leisten weder steuerfreie Zuschüsse noch erstatten sie den Betrag. In solchen Fällen beteiligt sich aber der Staat an den Ausgaben. Die Kosten rund um die Arbeitskleidung werden als Werbungskosten von den Finanzämtern berücksichtigt. Das heißt, dass nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Reinigungskosten und Instandhaltungskosten anerkannt werden.

Hinweis: Unbedingt Quittungen und Co. aufbewahren, falls der Finanzbeamte Nachweise sehen möchte.

Was gilt überhaupt als Arbeitskleidung?

Grundsätzlich erkennt das Finanzamt ohne Weiteres Schutzkleidung an. Darüber hinaus gibt es ebenfalls keine Probleme mit der Anerkennung von Kleidungen, die als Voraussetzung für die Erledigung eines Jobs notwendig sind.

Dazu gehören beispielsweise

  • Uniformen
  • Kittel in Heil- und Pflegeberufen
  • Amtskleidung (Staatsanwalt etc.)
  • Schornsteinfeger-Bekleidung

Kann-Entscheidung: Sachbearbeiter entscheidet abhängig vom Einzelfall

“Bürgerliche Kleidung”, wie zum Beispiel ein Anzug von der Stange, kann eigentlich nicht von der Steuer abgesetzt werden, da eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann. Ausnahmen bestätigen aber wie so oft die Regel. Liegt zum Beispiel ein berufsbedingter hoher Verschleiß der Kleidung vor, können die Kosten dafür - abhängig vom Sachbearbeiter - vielleicht trotzdem anerkannt werden. So kann zum Beispiel ein Anzug bei einem Bankangestellten genauso wenig abgesetzt werden wie auch das Abendkleid für einen Moderator einer Gala. Grund dafür liegt in der Tatsache, dass diese Kleidungsstücke auch im täglichen Leben getragen werden könnten.

Beispiele für Kann-Entscheidungen

  • Kleidung für die Ausführung des Polizeiberufs
  • Anzug eines Kellners
  • Anzug eines Leichenbestatters
  • Kleidung für Airlines
  • Bekleidung für Teilnahme am dienstlichen Sport

Arbeitskleidung muss gereinigt werden

Arbeitskleidung: Reinigungskosten von der Steuer absetzen

Wer seine Arbeitskleidung zu Hause wäscht, hat zwei Möglichkeiten, die Kosten dafür von der Steuer abzusetzen. Vorab sollte man sich aber einige Fragen stellen, damit es später keine Missverständnisse gibt.

  • Wie viel wiegt die zu reinigende Wäsche?
  • Welches Programm wird zur Reinigung genutzt?
  • Wird die Wäsche anschließend mit einem Trockner getrocknet?

Reinigungskosten geltend machen: Variante 1

Nachdem die Fragen beantwortet wurden, kann man sich für Variante Nummer 1 entscheiden. In der folgenden Übersicht ist aufgelistet, in welcher Höhe Reinigungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Pro Kilogramm Wäsche für die Arbeit wird in der Regel ein bestimmter Centbetrag akzeptiert.

  • Für Kochwäsche 50 Cent pro Kilogramm
  • Für Buntwäsche 48 Cent pro Kilogramm
  • Für Feinwäsche 60 Cent pro Kilogramm
  • Pro Kilogramm mit einem Trockner getrocknete Wäsche 34 Cent

Reinigungskosten geltend machen: Variante 2

Wer auf die ganze Rechnerei keine Lust und ohnehin nicht so viele Ausgaben hat, kann auch auf einen Pauschbetrag zurückgreifen. Die Finanzämter akzeptieren eine Pauschale in Höhe von 110 Euro für Arbeitsmittel. Arbeitskleidung ist ein Teil der Arbeitsmittel. Es ist trotzdem anzuraten, eine Auflistung der einzelnen Kosten zu verschicken, damit der Pauschbetrag berücksichtigt wird. Aber Vorsicht: Eine Garantie auf Anerkennung des Pauschbetrags gibt es nicht.

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