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Amtsveranlagung: Nicht der beste Weg, um Steuern zu sparen

Zwar wird so Zeit gespart, aber auch Geld geht verloren.

Viele Steuerzahler rollen mit den Augen, wenn sie an die Abgabe der Steuererklärung denken. Wer beschäftigt sich schon gerne freiwillig mit Behörden-Angelegenheiten? Damit die Motivation etwas gefördert wird, überlegen sich die Finanzämter jedes Jahr etwas Neues.

Doch nicht jeder muss sich mit dem Thema überhaupt auseinandersetzen. Rund die Hälfte aller Menschen muss überhaupt eine Steuererklärung erstellen und einreichen. Die andere Hälfte kommt leider nicht drum herum.

Gut, dass es die vorausgefüllte Steuererklärung gibt, möchte man meinen. Im Prinzip handelt es sich dabei aber nur um eine Variante zugunsten des Fiskus, denn entstandene Kosten können nicht wirklich geltend gemacht werden. Ähnlich problematisch sieht es mit der sogenannten Amtsveranlagung aus.

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Was ist eine Amtsveranlagung?

Eines vorweg: Eine Amtsveranlagung wird bisher nur in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Seit 2017 haben Rentner die Möglichkeit, sich vom Finanzamt veranlagen zu lassen. Das bedeutet, sie geben im Prinzip ihre Steuererklärung ab, ohne dafür aktiv werden zu müssen. Dabei wird das Finanzamt über die Renteneinkünfte automatisch informiert.

Zu den Renteneinkünften zählen

  • landwirtschaftliche Altersklasse
  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • berufsständische Versorgungseinrichtungen
  • Versicherungsunternehmen

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Voraussetzung für eine Amtsveranlagung

Die Amtsveranlagung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn jemand Renteneinkünfte aus der Liste bezieht und darüber hinaus keine weiteren Einnahmen verzeichnet hat. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung erzielt hat, kann von der Amtsveranlagung schon nicht mehr profitieren.

Wer diese Variante nutzen möchte, muss das Finanzamt darüber mit Hilfe eines Vordrucks informieren. Anschließend wird die Behörde über die Rentenhöhe in Kenntnis gesetzt und die zu entrichtende Einkommensteuer festgesetzt. Erst dann wird der Steuerbescheid erstellt und verschickt.

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Warum eine Amtsveranlgung nicht die beste Option ist

Da das Finanzamt nur über die Renteneinkünfte Bescheid weiß, können eventuelle Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen entstanden sind, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Aber eben genau diese mindern die Steuerlast.

So werden folgende Kosten nicht berücksichtigt

  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Krankheitskosten
  • Pflegekosten
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • etc.

Eine Steuererstattung ist somit fast ausgeschlossen. Daher kannst du dich jetzt kostenlos registrieren und deine Steuererstattung unverbindlich berechnen lassen.