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Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Für Renteneinkünfte gibt es steuerliche Vergünstigungen.

Dass das Leben in Deutschland aus steuerlicher Sicht kein Zuckerschlecken ist, wissen wir alle. Nicht umsonst stehen wir weltweit auf den vordersten Plätzen, wenn es darum geht, Steuern und Abgaben einzuziehen.

Dafür können wir aber auch im Rahmen der Steuererklärung von zahlreichen Pauschalen und Freibeträgen profitieren, die die Steuerlast wiederum senken. Denken wir beispielsweise nur an den Steuerfreibetrag oder die Entfernungspauschale.

Aber auch Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. So kommt für viele vor allem der Altersentlastungsbetrag in Frage. Was das ist und was es zu beachten gibt, erklären wir in diesem Beitrag.

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Der Rentenfreibetrag

Rentner können von einem Rentenfreibetrag profitieren. Die Höhe wird im zweiten Jahr des Rentenbezugs festgelegt. Vorab wird die Rente mit einem sogenannten Rentenbesteuerungsanteil besteuert. Der übrig bleibende Restbetrag aus dem zweiten Jahr ist dann der persönliche Rentenfreibetrag, der ein Leben lang gleich bleibt. Fortan ist die Rente unter Berücksichtigung des Rentenfreibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro voll abzugsfähig.

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Der Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag ist nicht anwendbar auf Rentenbezüge und Pensionen. Er gilt einzig für alle anderen Alterseinkünfte wie zum Beispiel eine betriebliche Altersvorsorge oder eine Riester-Rente. Dabei wird der Betrag von der Summe der Einkünfte abgezogen. Die Gesamteinkünfte ergeben sich also erst nach Abzug des Altersentlastungsbetrags.

Ziel ist es, die Steuerlast zu senken. Einziger Haken: Es können nur Rentner die steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen, die bereits ihr 64. Lebensjahr überschritten haben. Wie hoch diese dann ausfällt, richtet sich nach dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

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Übersicht über den Altersentlastungsbetrag seit dem 01.01.2005

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Kosten, die Rentner absetzen können

  • Unterhalt: wenn Kind selbst nicht mehr als 15.500 Euro besitzt
  • Studium: wenn Rente mit Teilzeitstudium aufgebessert werden soll
  • Seniorenheim: Unterbringung muss aufgrund von Krankheit erfolgen
  • Haushaltshilfe: 20 % des Gehalts, max. 4.000 Euro
  • Krankheitskosten: Krankenhauskosten, Kuren, Fahrtkosten zum Arzt etc.
  • Spenden: Geldspenden und Sachspenden
  • Werbungskosten: 102 Euro als Pauschale
  • Versicherungen: Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung etc.