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Abfindung eigene Kündigung: Gibt es eine Steuervergünstigung?

Gilt die Fünftelregelung trotzdem?

Es gibt etliche Gründe, warum man seinen Arbeitsplatz wechselt. Arbeitnehmer fühlen sich unterfordert oder überfordert, die Kollegen sind irgendwie komisch, das Gehalt ist eher mickrig, der Weg ist einfach zu lang oder der Chef geht einem auf die Nerven.

Was es auch sein mag - wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, droht meistens auch Streit. Um das zu vermeiden, möchten Arbeitgeber ihren Mitarbeiter nicht selten mit einem goldenen Handschlag verabschieden. Es ist nicht unüblich, dass in diesem Zusammenhang eine Abfindung angeboten wird.

In Anbetracht der Summe, die einem dann auf einem Schlag angeboten wird, werden die Augen schnell sehr groß. Allerdings muss eine Abfindung auch versteuert werden. Mit der sogenannten Fünftelregelung kann viel Geld gespart werden. Doch gilt diese Regel auch für Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben?

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Was ist eine Abfindung?

Es kommt vor, dass Mitarbeiter eine Firma verlassen müssen, weil zum beispielsweise ein Standort geschlossen wird oder weil Kosten eingespart werden sollen. Natürlich genießen Arbeitnehmer in Deutschland Kündigungsschutz. Deswegen werden im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung oft hohe Abfindungen angeboten. Wer eine solche annimmt, kann anschließend nicht mehr vor Gericht klagen. Das ist im Interesse der Arbeitgeber und mitunter ist es auch zugleich die beste Lösung für den Angestellten.

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige, außerordentliche Zahlung, die dem Arbeitnehmer bei Beendidung eines Dienstverhältnisses angeboten wird.

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Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Die meisten gehen davon aus, dass ihnen diese aufgrund der vielen Arbeitsjahre zusteht. Grundsätzlich handelt es sich dabei aber ausschließlich um eine freiwillige Leistung, die einem angeboten werden kann.

Abfindung muss versteuert werden

Abfindungen werden seit 2006 wie steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Es handelt sich dabei also um nichts anderes als eine Lohnzahlung. Sie wird auf der Lohnsteuerbescheinigung als außerordentliche Einnahme verbucht.

Fünftelregelung

Bei der Fünftelregelung teilt der Sachbearbeiter die gezahlte Abfindung durch 5. Anschließend wird ein Fünftel zum Jahreseinkommen addiert. Dann wird das Gesamteinkommen versteuert. Das Ergebnis wird mit dem Wert verglichen, der sich ohne eine Abfindung ergeben hätte. Bei der Differenz handelt es sich um die sogenannte steuerliche Mehrbelastung, die zu entrichten wäre, wenn der Gekündigte nur ein Fünftel der Abfindung erhalten hätte. Die steuerliche Mehrbelastung wird zum Schluss mit 5 multipliziert und somit bleibt mehr Netto vom Brutto übrig.

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Eigenkündigung

Auch bei Eigenkündigung wird dem Mitarbeiter manchmal eine Abfindung angeboten. Gründe dafür gibt es viele. Sie wird ihm auch gewährt, wenn die Kündigung selbst herbeigeführt wird, das Arbeitsverhältnis aber trotzdem durch den Arbeitgeber aufgelöst wird.

Doch hier ist Vorsicht geboten. Zwar greift die Fünftelregelung fast immer, nur dann nicht, wenn die Vertragsauflösung aus eigenem Antrieb herbeigeführt, also ohne jegliche Veranlassung durch den Arbeitgeber selbst gekündigt wurde.

Einigkeit herrscht über diesen Sachverhalt bei den einzelnen Finanzgerichten bisher nicht. Die Fünftelregelung greift bei Eigenkündigung auch dann, wenn ein “besonderes Ereignis” (Mobbing etc.) zugrunde liegt. Das Problem ist, dass die “besonderen Ergeignisse” nicht einheitlich definiert sind, weswegen es zu unterschiedlichen Urteilen kommen kann. Der Bundesfinanzhof muss also noch über eine allgemeingültige Definition entscheiden.

Fazit: Wer aus eigenem Antrieb heraus kündigt und trotzdem eine Abfindung erhält, muss davon ausgehen, dass für ihn die Fünftelregelung nicht greift.